Laut Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) sind wir verpflichtet zur Einrichtung einer internen Meldestelle. So können alle Mitarbeitenden Hinweise auf Rechtsverstöße, die beispielsweise straf- oder bußgeldbewehrt sind, melden.
Als soziale Organisation legen wir großen Wert auf Transparenz, Integrität und die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen. Daher ermutigen wir alle Mitarbeitenden, eventuelle Verstöße gegen gesetzliche Regelungen oder interne Richtlinien zu melden. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) bietet dabei rechtlichen Schutz für Hinweisgeber, die in gutem Glauben Missstände aufzeigen.
Um eine sichere und vertrauliche Kommunikation zu gewährleisten, haben wir einen speziellen Hinweisgeberkanal über unseren Datenschutzbeauftragten eingerichtet. Meldungen werden absolut vertraulich behandelt und der Schutz der Hinweisgeber wird dabei in vollem Umfang sichergestellt. Wir bitten unsere Mitarbeitenden, diese Möglichkeit zu nutzen, um zur Sicherstellung unserer hohen Standards und einer positiven Arbeitsumgebung beizutragen.
Der Erfolg eines internen Meldeverfahrens ist nur durch ein hohes Maß an Vertraulichkeit gewährleistet. Das gesamte interne Meldeverfahren ist vertraulich, insbesondere bezüglich der Identität des Hinweisgebers. Es gilt des Vertraulichkeitsgebot des § 8 HinSchG. Das gilt auch unabhängig davon, ob die Meldestelle zuständig ist.
(1) Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, Rechtsverstöße gegen EU-Recht umgehend zu melden. Es kann sich um Verstöße aus nachfolgenden Bereichen handeln:
Vor der Meldung muss der Arbeitnehmer alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um zu prüfen, ob ein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die der Meldung zugrundeliegenden Informationen der Wahrheit entsprechen.
(2) Die Meldung über den Hinweisgeberkanal nach dieser Vereinbarung ist gegenüber anderen Hinweisgeberkanälen zu bevorzugen, sofern der Arbeitnehmer im konkreten Fall davon ausgehen darf, dass intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und er selbst als Hinweisgeber keine nachteiligen Konsequenzen zu befürchten hat.
(3) Die Meldung kann schriftlich, elektronisch oder mündlich erfolgen. Hierfür gibt es nachfolgende Meldewege:
Mündliche Meldungen können per Telefon oder mittels einer anderen Art der Sprachübermittlung erfolgen. Vorbehaltlich der Zustimmung des Hinweisgebers werden mündliche Meldungen durch Erstellung einer Tonaufzeichnung des Gesprächs in dauerhafter und abrufbarer Form oder durch vollständige und genaue Niederschrift des Gesprächs dokumentiert. Dem Hinweisgeber wird Gelegenheit gegeben, das Gesprächsprotokoll zu überprüfen, dieses ggf. zu korrigieren und durch seine Unterschrift zu bestätigen.
(4) Optional: (...)
(5) Auf Wunsch des Hinweisgebers kann die Meldung auch im Wege einer physischen Zusammenkunft erfolgen; Hierfür bedarf es einer vorherigen Terminabsprache. Für die Dokumentation gilt Absatz 3 Sätze 3 und 4 entsprechend.
(1) Die Personen der zuständigen internen Stelle haben unabhängig und fachlich und persönlich für die Aufgaben geeignet zu sein, d.h. sie müssen unparteiisch, integer, diskret sein und verfügen über die nötige Fachkunde im Arbeits-, Wirtschaftsstrafrecht und im Datenschutz. Der Arbeitsgeber ist verpflichtet dem Betriebsrat regelmäßig die Fachkunde nachzuweisen.
(2) Für die zuständige interne Stelle haben wir einen Beauftragten bestellt. Hierbei handelt es sich um die in § 2 (2) genannte Ombudsperson
(3) Zuständige interne Stelle iSd § 1:
Stephan Piron
Mühelnweg 8
66789 Wallerfangen
meldestelle@lebenshilfe-sb.de
Telefon: 06831 - 7689652
Telefax: 06831 - 7689653
(1) Eine Meldung kann auch an die zuständigen Behörden erfolgen, die befugt sind, Meldungen entgegenzunehmen.
(2) Das Recht des Arbeitnehmers zur Beschwerde, insbesondere nach § 85 Abs. 1 BetrVG und nach § 17 Abs. 2 ArbSchG, bleiben unberührt.
(...)