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Satzung

in der durch Mitgliederbeschluss vom 08.07.2016 geänderten Fassung


§ 1 Name und Sitz


(1) Der Verein führt den Namen Lebenshilfe Saarbrücken e. V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken und ist im Vereinsregister eingetragen.

(3) Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes und der Bundesvereinigung der
 Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung.


§ 2 Aufgabe und Zweck


(1) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Eltern geistig behinderter Menschen,
geistig behinderten Menschen, sonstigen Angehörigen, Fachleuten, Förderern
und Freunden.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Wohlfahrtspflege, der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe, von Erziehung, der öffentlichen Gesundheitspflege, jeweils insbesondere im Bereich der
Behindertenhilfe.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • die Errichtung, den Betrieb und die Förderung von ambulanten, mobilen, stationären und

teilstationären Einrichtungen, die dem Wohnen, der Förderung und/oder der Betreuung
insbesondere von Menschen mit Behinderung, Kindern, Jugendlichen und von Behinderung bedrohten Menschen dienen, einschließlich der Errichtung und des Betriebs physiotherapeutischer Einrichtungen, logopädische Praxen, ambulanter Pflegedienste, Tagesförderstätten, Frühförderzentren, Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Kindertagesstätten, Großpflegestellen, Kontakttreffs,

  • die Interessenvertretung von Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Menschen gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, Krankenkassen und Pflegeversicherungen,
  • die Beratung der Familien von Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohter Menschen,
  • die Durchführung, Organisation, Vermittlung und Verwaltung von Betreuungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderung, Kinder, Jugendliche, für von Behinderung bedrohte Menschen, insbesondere die Veranstaltung von Behindertensport,
  • die inner- und außerbetriebliche Ausbildung von Menschen mit Behinderung,
  • die Durchführung aller sonstigen Geschäfte und Maßnahmen, die eine wirksame Hilfe,

Unterstützung, Förderung und Inklusion für Menschen mit Behinderung und für von Behinderung bedrohte Menschen und ihre Familien bedeuten, einschließlich der Gewährung von Schul- und Klassenintegrationshilfen, der Durchführung von Fahrdiensten,
Reisen sowie der Schaffung familienentlastender und unterstützender Dienste.


§ 3 Gemeinnützigkeit


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos
tätig.

Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mittel des Vereins


Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

a) Mitgliedsbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) Zuschüsse
d) Sonstige Zuwendungen


§ 5 Mitgliedschaft


(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand binnen einer Frist von
3 Monaten. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung oder ergeht ein ablehnender
Bescheid des Vorstandes, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist
Innerhalb eines Monats ab Zugang oder nach Fristablauf schriftlich beim Vorstand einzulegen. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit
b) Austritt
c) Streichung von der Mitgliederliste
d) Ausschluss.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nach dem seit der Absendung des
zweiten Mahnschreibens 3 Monate verstrichen und der Beitrag nicht entrichtet ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes –Rückschein- bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat sie der Vorstand der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Der Widerspruch
gegen die Ausschließung hat aufschiebende Wirkung. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.


§ 7 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung


(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a) Wahl des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl der Rechnungsprüfer, sofern nicht ein Wirtschaftsprüfer beauftragt ist
d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
e) Änderung der Satzung
f) Änderung des Vereinszwecks
g) Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal
im Jahr einberufen oder wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist
von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem
Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem vom Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer unterschrieben.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung oder Änderung des Zwecks des Vereins eine solche
von 3/4 erforderlich.

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine sonstige Übertragung des Stimmrechts ist nicht
zulässig.

(6) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

(7) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine
Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.


§ 9 Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden/-er, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden/-er, mindestens 3 und maximal 7 Beisitzer/innen.

(2) Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
Mitarbeiter/-innen des Vereins oder der Gesellschaften, deren Gesellschafter der Verein ist,
sind nicht zum Vorstand wählbar. Übernimmt ein Vorstandsmitglied eine entgeltliche Tätigkeit im Verein, so scheidet es aus dem Vorstand aus.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf längstens 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder ist ein Vorstandsmitglied
dauernd oder längere Zeit verhindert, so hat der Vorstand das Recht der Selbstergänzung
durch Berufung für die Restwahlzeit. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.


§ 10 Aufgaben des Vorstandes


(1) Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzender/Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzender/Vorsitzende sowie die Beisitzer/innen. Der Vorstand im Sinne des § 26
BGB wird, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, durch zwei gemeinsam handelnde Mitglieder vertreten.

(3) Der Vorstand kann eine/n oder mehrere Geschäftsführer/in/innen bestellen. Ihre/seine Aufgaben werden in einer Geschäftsordnung geregelt.

(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5) Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung und Unterstützung Beiräte sowie Ausschüsse
berufen.

(6) Der Vorstand tagt bei Bedarf. Eine Vorstandssitzung muss vom Vorsitzenden
Unverzüglich einberufen werden, wenn drei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe der
Gründe verlangen.

(7) Der Vorstand berät und beschließt mündlich. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Zur Beschlussfassung des Vorstandes genügt einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.

(8) In Ausnahmefällen kann die Beschlussfassung des Vorstandes auch durch Rundfrage
erfolgen.

(9) Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.


§ 11 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 12 Auflösung


(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung
mit Stimmenmehrheit erfolgen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
an die Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung, Landesverband Saarland e. V.,
der es unmittelbar und für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
hat. Besteht der Landesverband nicht mehr, entscheidet die Mitgliederversammlung über die
Verwendung des Vermögens zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung, die gleichen oder
ähnlichen Zwecken dient, mit der Bestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwandt wird.

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